3.4 Personenschutz
Eine Haftung des Täters für Investitionen zum Schutz der Wohnung (Alarmanlage, Balkenschloss, Geheimnummer) des Bedrohten wurde von der früheren Rechtsprechung verneint. Zwar sei ein aus einer solchen Tat entstehender, im Anschlussverfahren verfolgbarer vermögensrechtlicher Schaden des Bedrohten keineswegs ausgeschlossen, die vom Bedrohten konkret aufgewendeten Maßnahmen hätten aber nicht dazu gedient, einen durch die strafbare Handlung eingetretenen vermögensrechtlichen Schaden zu beseitigen, sondern bezweckt, allenfalls in der Zukunft liegende Angriffe auf das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen des Bedrohten zu erschweren oder zu verhindern. Nach allgemein schadenersatzrechtlichen Grundsätzen habe der Ersatzpflichtige auch Aufwendungen zu ersetzen, die zur Minderung oder Beseitigung des Schadens erforderlich seien oder die der Ersatzberechtigte für erforderlich halten habe dürfen. Grundsätzlich müsse aber der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Erfolg vorliegen, was in Fällen problematisch sei, in denen vor dem rechtswidrigen Verhalten vom späteren Geschädigten Aufwendungen vorgenommen würden, die den Zweck hätten, allfällige Schädigungen abzuwehren, etwa bei der Einstellung eines Nachtwächters oder Detektivs, bei Anbringung einer Alarmanlage oder einer Fernsehkamera. Der Ersatz solcher Aufwendungen komme nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen mangels Kausalzusammenhangs zwischen schädigender Tat und diesen Aufwendungen nicht in Betracht. Eine potentielle Bedrohung, die nicht schon als aktuelle Störung eines geschützten Rechtsguts verstanden werden könne, reiche nicht aus, um einen haftungsrechtlichen Anspruch auf Gefahrenbeseitigung oder Erstattung von Beseitigungskosten zu begründen. • [Fußnote: OGH 28.04.1998, 10 Ob 342/97k.]