3.2.7 Gefährdungshaftung, Beweislast
Entlastungsbeweis des Tierhalters
Nach Ansicht des OGH hat der Gesetzgeber in § 1320 ABGB zwar keine (volle) Gefährdungshaftung normiert, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird. Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. • [Fußnote: OGH 13.12.2011, 5 Ob 224/11v.]