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Dokument-ID: 480860
1.5.2 Rechtswidrigkeit
Im Bereich der Amtshaftung resultiert die Rechtswidrigkeit in erster Linie aus Verstößen gegen Verbote bzw Gebote der Rechtsordnung. Erfasst sind damit nicht nur der Bereich der Anwendung von materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen auf den Geschädigten, sondern auch die Verletzung aller öffentlich- und privatrechtlichen Vorschriften, die den Schutz von Rechtsgütern betreffen. • [Fußnote: Mader in Schwimann/Kodek, aaO, § 1 AHG Rz 48.]