4.4.1 Nichterfüllung einer Verbindlichkeit
§ 1298 ABGB sieht eine Beweislastumkehr vor, wenn ein Schaden durch die Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit entsteht. Diesfalls hat der Schädiger seine Schuldlosigkeit und nicht der Geschädigte das Verschulden zu das Verschulden zu beweisen. Nach hA • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht³ I, Rz 16/12.] ist § 1298 ABGB auf die Nichterfüllung einer Pflicht aus einem konkreten Schuldverhältnis, § 1296 ABGB hingegen auf das Delikt anzuwenden. In der Rsp • [Fußnote: SZ 49/144 uva.] findet § 1298 ABGB auch auf Unterlassungen Anwendung; ebenso kommt es zu einer Beweislastumkehr bei der Verletzung von Schutzgesetzen und bei der Nichteinhaltung von Verkehrssicherungspflichten. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht³ I, Rz 16/22.]