6 In-Verkehr-Bringen
Das Inverkehrbringen ist nach dem PHG Haftungsvoraussetzung: Der in Anspruch Genommene haftet nicht, wenn er beweisen kann, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (§ 7 Abs 1 PHG), oder dass das Produkt den Fehler im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens noch nicht hatte (§ 7 Abs 2 PHG), oder dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht erkannt werden konnte (§ 8 Z 2 PHG). Bei mehreren infrage kommenden Haftpflichtigen (Hersteller, Importeur, Teilhersteller, Anscheinsproduzent oder Händler) ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens für jeden gesondert zu prüfen. • [Fußnote: Rabl, PHG, 1. Auflage § 6 Rz 36.]