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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Sonderbestimmungen des GmbHG

Zunächst kann eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten auf die Norm des § 26 GmbHG gestützt werden. Für Schäden, die durch schuldhaft falsche oder schuldhaft verzögerte Angaben entstehen, haften die Geschäftsführer zur ungeteilten Hand auch gegenüber Dritten, da diese Norm ein Schutzgesetz darstellt (vgl 2.3.11).

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