10.34 10 Ob 98/02p; OGH; 22. Oktober 2002 – bearbeitete Version
§§ 5, 7 Abs 2, § 8 Z 2 PHG: Beweislast; Entwicklungsfehler • [Fußnote: Ecolex 2003/46 (Rabl).]
Ein Produktionsfehler macht das Produkt fehlerhaft im Sinn des PHG, weil der Benützer mit Recht erwarten kann, dass keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt (JBl 1996, 188). Dass ein aufgrund eines technischen Defekts im üblichen Betrieb in Brand geratener Kaffeevollautomat die berechtigten Sicherheitserwartungen nicht erfüllt und daher fehlerhaft im Sinn des PHG ist, trifft zu, bot doch das Produkt nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benützer erwarten darf und erwartet (§ 5 Abs 1 Z 2 PHG; Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung § 5 Rz 14).