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Barbara Pogacar - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Beförderung ohne den Willen des Betriebsunternehmers oder Halters

Dieser Fall der Haftungsausnahme ist bei einem blinden Passagier oder einem Schwarzfahrer (iSd § 3 Z 1 EKHG) sowie bei einem Autostopper (iSd § 3 Z 2 EKHG) erfüllt. Die Zustimmung kann vom Betriebsunternehmer oder Halter ausdrücklich oder konkludent erteilt werden. Bei öffentlichen Beförderungsmitteln ist die Zustimmung idR schon durch den Betrieb gegeben. • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³ § 3 EKHG Rz 3 mwN.]  Wird die Zustimmung von anderen Personen erteilt, so kommt es darauf an, ob diese vertretungsbefugt waren.

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