3.2 Sachschäden
In Art 9 lit b definiert die Richtlinie (85/374/EWG) den Begriff des Sachschadens als Beschädigung oder Zerstörung einer anderen als der fehlerhaften Sache. Nicht ersatzfähig sind „bloße Vermögensschäden“. • [Fußnote: 1 Ob 184/98 k; 2 Ob 162/97f; 10 Ob 92/02f; 2 Ob 162/10b; 7 Ob 32/18h.] Der Ersatz des Sachschadens beschränkt sich auf die Wiederherstellungskosten oder den Wert der zerstörten Sache, wobei der vom Geschädigten zu zahlende Einkaufspreis maßgebend ist. Entgangener Gewinn und entgangene Nutzung sind bei Sachschäden nicht zu ersetzen. • [Fußnote: Rabl, PHG, 1. Auflage § 1 Rz 207.]