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Barbara Pogacar - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.4 Keine Haftung ohne Mangelhaftigkeit oder typische Gefahr

Grenzstein – keine Haftung ohne typische Gefahr

Der Kläger fuhr mit seinem Mähdrescher über einen 15 x 15 x 60 cm großen und ca 50 kg schweren Grenzstein, wodurch die Erntemaschine beschädigt wurde. Dieser Grenzstein befand sich zunächst in seiner ursprünglichen Position „eingegraben“ an der Grenze der beiden Felder. In der Folge wurde er unter ungeklärten Umständen „herausgerissen". Als der Kläger den Mais aussäte und scherte, lag der „herausgerissene“ Grenzstein noch an der Grenzlinie zwischen den beiden Feldern. Bei der Bewirtschaftung der Felder hatten die Nachbarn den Grenzstein sodann jeweils umfahren. In weiterer Folge legten unbekannte Täter den Grenzstein mitten in das Maisfeld des Klägers, sodass dieser bei den Drescharbeiten nicht sichtbar war. Eine Haftung gem § 1319 ABGB setzt voraus, dass sich eine typische Gefahr des Werks verwirklicht hat. Der OGH sprach aus, dass die vom verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr nicht anders zu beurteilen sei, als bei einem sonst herumliegenden Hindernis, sodass er eine Haftung gem § 1319 ABGB verneinte. • [Fußnote: OGH 29.05.2008, 2 Ob 79/08v.] 

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