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Dokument-ID: 1101990
2.6.4 Haftung des Versicherungsnehmers für seinen Repräsentanten
Vielfach kommt nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch Dritte (zB Erfüllungsgehilfen oder Familienangehörige des Versicherungsnehmers) mit dem versicherten Gegenstand in Berührung. Führt ein Dritter den Versicherungsfall herbei oder verletzt ein Dritter eine dem Versicherungsnehmer auferlegte Obliegenheit, stellt sich die Frage, ob eine Zurechnung des Verhaltens des Dritten zulasten des Versicherungsnehmers erfolgt.