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Dokument-ID: 629661
11.2 Bei Tötung
Gem § 12 Abs 1 EKHG sind im Fall der Tötung zu ersetzen:
- Die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten
- Der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, dass infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist
- Ein angemessenes Schmerzengeld und
- die Kosten angemessener Bestattung