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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2 Bei Tötung

Gem § 12 Abs 1 EKHG sind im Fall der Tötung zu ersetzen:

  • Die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten
  • Der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, dass infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist
  • Ein angemessenes Schmerzengeld und
  • die Kosten angemessener Bestattung

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