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Dokument-ID: 817412
3.1.2 Zielsetzung und Gleichbehandlungsgebote
Gem § 2 GlBG verfolgt der erste Abschnitt des GlBG die Gleichstellung von Frauen und Männern. § 3 GlBG legt das Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis wie folgt fest: „Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht