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Dokument-ID: 738568
2.8.8 Wahrheitsbeweis
Wahrheitsbeweis erbracht, wenn Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt
Nach stRsp ist der Wahrheitsbeweis nach § 1330 ABGB schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt. Es genügt somit der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns, eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. • [Fußnote: OGH 19.04.2012, 6 Ob 46/12a.]