5.3.1 Haftung gegenüber der Gesellschaft
Aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft entstehen. Als Haftungsnormen kommen diesbezüglich einerseits die Generalklausel des § 25 Abs 1 GmbHG, wonach der Geschäftsführer verpflichtet ist, im Rahmen der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, und andererseits das Zahlungsverbot bei materieller Insolvenz des § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG in Betracht. § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG normiert außerdem eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers, welche sich nicht nur auf Zahlungen an die Gesellschafter bezieht, sondern auch auf solche an Gesellschaftsgläubiger (RIS-Justiz RS0059751; zuletzt OGH 26.09.2017, 6 Ob 164/16k).