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Christian Macho - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.6 Abweichende Vereinbarungen

Die Bestimmung des § 1333 ABGB ist grundsätzlich dispositiv, • [Fußnote: Wittwer in Schwimann, ABGB Taschenkommentar2, § 1333, Rz 8.]  wobei die Grenzen durch die Rsp unter Berufung auf § 879 ABGB und § 6 KSchG relativ eng gezogen werden. Eine undifferenzierte Verpflichtung zum Ersatz „sämtlicher Mahn- und Inkassospesen“ in AGB hält diesen Erfordernissen nicht stand. • [Fußnote: EBzRV 1167 BlgNR 21. GP, 11.] 

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