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Neu Dokument-ID: 562420

David Spahija | Judikatur | Entscheidung

10.3 7 Ob 581/92; OGH; 30. Juli 1992 – bearbeitete Version

GZ: 7 Ob 581/92 | Gericht: OGH vom 30.07.1992

§ 1 Abs 2 PHG: Auffanghaftung des Händlers (Lieferanten) • [Fußnote: JBl 1993, 253; RdW 1993, 8; ecolex 1992, 843; ua.] 

Kann der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur nicht festgestellt werden, so haftet gemäß § 1 Abs 2 PHG jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Durch diese in der EG-Richtlinie als Auffanghaftung bezeichnete subsidiäre Haftung des Lieferanten soll vermieden werden, dass der Geschädigte nicht an der Suche nach dem Hersteller oder Importeur scheitert, wenn diese nicht feststellbar sind wie zB durch Aufdrucke auf dem Produkt selbst; es soll einer Verschleierung der Identität des tatsächlichen Herstellers durch anonyme Produkte entgegengewirkt werden (272 BlgNr 17. GP 8). Der Händler kann sich außer durch Benennung des Herstellers oder Importeurs von seiner Haftung auch dadurch befreien, dass er seinen unmittelbaren Vorlieferanten benennt. Auf Letzteren verlagert sich die Haftung, wenn er nicht seinerseits die erforderlichen Aufklärungen geben kann (Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung Rz 41 zu § 1; Welser, Produkthaftungsgesetz, Kurzkommentar Rz 19 zu § 1). Die Haftung des Händlers setzt voraus, dass der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Die Gesetzesmaterialien zur Auffanghaftung rechtfertigen den Schluss, dass an diese Voraussetzung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Dem Geschädigten solle die Schadensliquidation erleichtert werden, es bedarf keiner besonderen Feststellungsversuche durch ihn. Er kann nur dann den Lieferanten nicht in Anspruch nehmen, wenn er den primär haftpflichtigen Erzeuger oder Importeur aus Aufdrucken auf dem Produkt selbst oder aus der Werbung kennt (Welser aaO).

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