6.3 Beurteilung der Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Regelungen
In den Materialien zu § 1328a ABGB • [Fußnote: RV 173 BlgNR 22. GP 19 f.] wird ausgeführt, dass die Privatsphäre bereits in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen geschützt wird. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die §§ 77, 78 und 87 Abs 2 UrhG über den Brief- und Bildnisschutz, die §§ 7, 7a und 7c MedienG (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, Schutz vor Bekanntgabe der Identität und Schutz vor verbotener Veröffentlichung) sowie die DSGVO zu nennen. § 1328a ABGB soll an dieser Rechtslage nichts ändern.