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Dokument-ID: 480615
1.3.1 Organbegriff des AHG
Gemäß der Definition des § 1 Abs 2 AHG sind Organe iSd AHG alle physischen Personen, die für die genannten Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze handeln, unabhängig davon, ob sie dauernd oder nur vorübergehend bestellt sind, unabhängig von der Art ihrer Bestellung (Wahl, Ernennung, Dienstvertrag udgl) und unabhängig davon, ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.