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Dokument-ID: 480606
1.3 Organe
Organe können durch ihr Handeln zwar die Haftung des Rechtsträgers auslösen, für den sie funktionell tätig werden, haften selbst aber gem § 1 Abs 1 Satz 1 AHG dem Geschädigten nicht. § 9 Abs 5 AHG normiert für die Ansprüche von Geschädigten gegen Organe ausdrücklich die Unzulässigkeit des Rechtsweges.