2.6.1 Legitimation
Aktiv legitimiert zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 25 GmbHG ist nur die Gesellschaft. In der Insolvenz kommt die Aktivlegitimation dem Masseverwalter zu. Vertreten wird die Gesellschaft im Schadenersatzprozess gem § 30l Abs 2 GmbHG durch den Aufsichtsrat. Besteht kein Aufsichtsrat, vertreten die übrigen Geschäftsführer, sofern dies möglich ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Bestellung eines besonderen Prozessvertreters oder eines Notgeschäftsführers. • [Fußnote: Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, Auflage 3, § 25 Rz 27.]