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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Einleitung

Wie bereits ausgeführt, stellt § 25 GmbHG die zentrale Norm der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft dar. § 25 GmbHG regelt nicht alle Aspekte der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, bildet aber einen allgemeinen Auffangtatbestand für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. • [Fußnote: OGH 01.09.1999, 9 ObA 101/99i.] 

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