13.2 Judikatur zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Verjährung des Ausgleichsanspruchs in 30 Jahren
Der Ausgleichsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG gegen einen Mitschuldner ist ein selbstständiger, vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschiedener Anspruch, der in 30 Jahren verjährt. Er entsteht nämlich nicht schon durch die widerrechtliche Schadenszufügung, sondern erst dann und nur so weit, als der Geschädigte von seinem Recht, von jedem der Solidarschuldner den Ersatz des gesamten Schadens zu verlangen, über den einen dieser Mitschuldner treffenden Anteil hinaus, Gebrauch gemacht und dieser Mitschuldner tatsächlich über diesen im Innenverhältnis von ihm zu tragenden Anteil Ersatz geleistet hat. • [Fußnote: OLG Wien, REDOK 14.531.]