1.9.8 1 Ob 6/95; OGH; 30. Jänner 1996 – bearbeitete Version
§ 1 Abs 3, 2 Abs 2 AHG: Haftung des organisatorischen Rechtsträgers, Haftungsausschluss; Rechtmittel • [Fußnote: SZ 69/15.]
Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei ist gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG Landessache (1 Ob 24/94; SZ 56/134). Die Anbringung des Verkehrszeichens „Vorrang geben“ fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach § 94d StVO. Der beklagte Rechtsträger hätte hierbei vielmehr Aufgaben des Landes zu erfüllen. Für gesetzwidrige Handlungen der Gemeindeorgane in Ausübung des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches müsste daher grundsätzlich das Land einstehen (SZ 56/134; SZ 54/12). Gemäß dem mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 angefügten § 1 Abs 3 AHG haftet mit dem im § 1 Abs 1 AHG genannten Rechtsträger zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonst wie bestellt worden ist. Aus Gründen der Verbesserung des Rechtsschutzes wurde eine Mithaftung desjenigen Rechtsträgers vorgesehen, dem das handelnde bzw zur Handlung verpflichtete Organ organisatorisch zugehört (Schragel, AHG² Ergänzungsheft, 5). Die beklagte Partei wurde von der Straßenaufsichtsbehörde ausdrücklich ersucht (= beauftragt), das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ aufzustellen. Ein der beklagten Partei organisatorisch zuzuordnendes Organ (eine physische Person) hat in der Folge die Aufstellung oder die Anordnung der Aufstellung des Straßenverkehrszeichens unterlassen, weshalb die passive Klagslegitimation aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs 3 AHG zu bejahen ist.