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Barbara Pogacar - Alexander Kdolsky - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Allgemeines

Unter Schadenersatz versteht man die Summe aller Rechtsnormen, die regeln, wann ein Geschädigter für einen bei ihm eingetretenen Schaden von jemand anderem Ersatz verlangen kann. Gem § 1293 ABGB ist Schaden jeder Nachteil, der jemandem am Vermögen, an Rechten oder an der Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der entgangene Gewinn, den jemand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten hat.

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