8.4.5 Rechtsschutzdeckung bei Anlageschäden
Rechtsschutzdeckung für Schäden aus Erwerb treuhändig gehaltener Kommanditbeteiligungen
Der Erwerb einer treuhändig gehaltenen Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im EU-Raum, bei dem der Veranlagungszweck im Vordergrund steht, unterliegt weder dem Risikoausschluss nach Art 7.1.13 ARB 2000 wegen Glücksverträgen noch, weil dem privaten Lebensbereich zuordenbar, dem Ausschlussgrund nach Art 23.1.1 ARB 2000 (sonstige Erwerbstätigkeit). Einem hierbei Anlegergeschädigten ist daher für seine Schadenersatzklage Rechtsschutzdeckung zu gewähren. • [Fußnote: OGH 12.03.2015, 7 Ob 210/14d; ebenso OGH 02.09.2015, 7 Ob 111/15x.]