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Dokument-ID: 477348
6.4.2 Judikatur – Rechtmäßiges Alternativverhalten
Rechtmäßiges Alternativverhalten nur bei Tun
Die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens gibt es nur bei einer Schädigung durch aktives Tun, weil eine Unterlassung ohnehin nicht kausal ist, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert hätte. Bei der Prüfung der Kausalität geht eine reale der bloß hypothetischen vor. • [Fußnote: OGH 15.05.2008, 7 Ob 238/07m.]