2.8.5 Ehrenbeleidigung und Rufschädigung
Beweislastverteilung
Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen. Nur, wenn die Rufschädigung nicht gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung umfasst, trifft den Kläger nach allgemeinen Regeln die Beweislast, das heißt, er hat die Tatsachenverbreitung und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung oder Verletzung zu beweisen und darüber hinaus auch die Tatsachenunrichtigkeit. • [Fußnote: OGH 27.09.1990, 7 Ob 607/90; OGH 13.09.2012, 6 Ob 99/12w.]