2 Haftung
Gemäß der verschuldensunabhängigen Haftung des PHG werden Personen- und Sachschäden ersetzt, die durch Fehler verursacht wurden, welche das Produkt beim Inverkehrbringen durch den Haftpflichtigen aufgewiesen hat. Diese Ersatzpflicht trifft nur Unternehmer, wobei das PHG das Vorliegen unternehmerischen Handelns vermutet. • [Fußnote: Beweislastumkehr gem § 7 Abs 1 PHG.] Gem § 7 Abs 1 PHG trifft den Hersteller oder den Importeur die Beweispflicht dafür, dass er bei der Herstellung, beim Import oder beim Inverkehrbringen nicht als Unternehmer gehandelt hat.