1.4 Handeln in Vollziehung der Gesetze als Haftungsvoraussetzung
Die zentrale Haftungsvoraussetzung im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches ist, dass das Organ die schädigende Handlung in Vollziehung der Gesetze vorgenommen hat. Daher sind rechtsverletzende Handlungen im Bereich der Rechtsprechung und Hoheitsverwaltung von der Haftung nach AHG umfasst, nicht jedoch die Gesetzgebungstätigkeit und die Tätigkeit in der Privatwirtschaftsverwaltung. • [Fußnote: Mader in Schwimann/Kodek, aaO, § 1 AHG Rz 17.] Es ist keine Voraussetzung für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruches, dass die schädigende Handlung unmittelbar gegenüber dem Geschädigten gesetzt wurde. Auch der Schaden, der einem Dritten entstanden ist, ist ersatzfähig. • [Fußnote: SZ 44/122.]