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Dokument-ID: 657607
2.1 Allgemeines
Ein Gläubiger kann gem § 1333 Abs 2 ABGB außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner – aufgrund nicht zeitgerechter Zahlung – verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.