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Dokument-ID: 680745
1.4 Verjährung
Ansprüche nach § 1328 ABGB verjähren gem § 1489 ABGB in drei Jahren. Allerdings unterliegen Schadenersatzansprüche wegen gerichtlich strafbarer Vorsatztaten, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, von vornherein der 30jährigen Verjährungsfrist. Dabei kommt es nur auf die Strafbarkeit des Verhaltens und nicht auf eine allfällige strafgerichtliche Verurteilung an. • [Fußnote: Reischauer in Rummel3, § 1328 Rz 16.]