2.6.3 Gesellschafterbeschluss
Gem § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG bedarf es zur Geltendmachung der Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Diese Bestimmung ist gem § 35 Abs 2 GmbHG zwingend. Von dieser Voraussetzung sind jedoch nur Ersatzansprüche aus dem organisationsrechtlichen Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft erfasst, nicht hingegen Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen. Die Geltendmachung eines Anspruches, der einem Dritten gegen den Geschäftsführer zusteht und der an die Gesellschaft abgetreten wurde, bedarf keines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Das Erfordernis eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses besteht aber dann, wenn die Gesellschaft den Ersatzanspruch an einen Dritten abgetreten hat. • [Fußnote: OGH 11.05.2010, 9 ObA 5/10s.]