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Dokument-ID: 817967
1.11.3 Urteilswirkung
Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, gem § 28 KHVG auch zugunsten des Versicherten. Wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt das Urteil auch zugunsten des Versicherten.