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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Judikatur zur Verletzung der Privatsphäre

Privatsphäre und private Lebensumstände

Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung. Diese hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0125721.] 

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