2.7 Zurückbehaltungsrecht
Als Gegengewicht für ihre strenge Haftung gewährt § 970c Gastwirten, Besitzern von Badeanstalten und Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume gewerbsmäßig halten1) – entgegen § 1440 – ein Zurückbehaltungsrecht. Es besteht an den eingebrachten Sachen und dient der Sicherung der Entgelts-, Auslagen- und Schadenersatzforderungen gegen den Gast. Gem § 970c ABGB steht den im § 970 ABGB bezeichneten Personen das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten. • [Fußnote: RS0019028.]