2.1 Gesetzliche Grundlage
Gem § 970 Abs 1 ABGB haften Gastwirte, die Fremde beherbergen, als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Haus aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen des Falls zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Für eingebrachte Sachen aufgenommener Gäste normiert § 970 eine strenge Haftung des Gastwirtes, die – ähnlich wie ein vorvertragliches Schuldverhältnis – unmittelbar auf einem gesetzlichen Rechtsverhältnis beruht und von einem Vertragsabschluss unabhängig ist.