Neu
Dokument-ID: 605233
4.2 Notariatsakt
Im Zuge der Errichtung eines Notariatsaktes treffen den Notar besondere Belehrungspflichten, da der Zweck der strengen Formbestimmungen eben im Schutz der Parteien vor rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ohne vorhergehende Belehrung, Information und Warnung liegt.