10.47 8 Ob 21/11p; OGH; 28. Februar 2012 – bearbeitete Version
§ 5 PHG: Produktfehler; Stand der Technik und der Wissenschaft; berechtigte Sicherheitserwartungen • [Fußnote: JusGuide 2012/14/9852; RdW 2012/345; Zak 2012/229.]
Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit wird dem Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts die Verpflichtung auferlegt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Die normgerechte oder anderen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart indiziert die Fehlerfreiheit des Produkts, der Standard von Wissenschaft und Technik konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers. Erforderlich sind daher die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern.