2.3.7 Treuepflicht
Die Geschäftsführer trifft als Organe mit treuhänderischer Funktion und besonderer Vertrauensstellung eine besondere Treuepflicht. Sie müssen in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht ihren eigenen Nutzen im Auge haben. Die Treuepflicht verbietet den Geschäftsführern den Einsatz gesellschaftsrechtlicher Machtbefugnisse zugunsten gesellschaftsfremder Zwecke und die eigennützige Ausnützung der Organstellung auf Kosten der Gesellschaft. Dies steht in der Regel einer Kreditgewährung eines Geschäftsführers an sich selbst oder an einen anderen Geschäftsführer im Wege. • [Fußnote: OGH 09.01.1985, 3 Ob 521/84.]