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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.2 Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung – solidarische Haftung

Auch Organmitglieder einer juristischen Person sind im Verhältnis zum sexuell belästigten Arbeitnehmer Dritte iSd § 6 Abs 1 GlBG. Die juristische Personals Arbeitgeber haftet mit dem Belästiger kraft Repräsentantenhaftung dem Geschädigten solidarisch. Belästigte Geschädigte können ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten. Leistet einer von mehreren mit gesonderten Klagen vom Geschädigten in Anspruch genommener Solidarschuldner unter dem Druck der Exekution nach Tilgung der Schuld durch einen anderen Solidarschuldner, kann er seine Leistung vom Gläubiger durch Bereicherungsklage zurückfordern. • [Fußnote: OGH 24.1.2024, 9 ObA 79/23t.] 

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