3.2.2 Kenntnis vom Schaden
Kenntnis vom Schaden liegt jedenfalls dann vor, wenn dieser der Höhe nach bekannt ist. In der älteren Rsp vertrat der OGH die Ansicht • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³, Rz 15/11 mwN.] , dass die Verjährungsfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn der Geschädigte Kenntnis von der schädigenden Handlung hat, wenn der Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits mit Sicherheit vorhergesehen werden könne. Nunmehr geht der OGH aber davon aus, dass die Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen beginnt. • [Fußnote: OGH RdW 1994, 311.] Nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte Kenntnis von der Schadenshöhe hat. • [Fußnote: OGH JBl 1991, 730.] Zwar ist die Kenntnis der Schadenshöhe für die Geltendmachung einer Leistungsklage notwendig, doch kann die Verjährungsfrist auch durch eine Feststellungsklage unterbrochen werden. Auch für Folgeschäden beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung bekannt wird; ausgenommen sind unvorhersehbare Folgewirkungen. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³, Rz 15/13 mwN.]