4.5.2 Eigenmächtiger Schwarzfahrer
Wenn jemand zur Zeit des Unfalls eine Eisenbahn oder ein Kraftfahrzeug ohne den Willen des Betriebsunternehmers oder Halters benutzt, so haftet gem § 6 Abs 1 EKHG dieser anstelle des Betriebsunternehmers oder Halters für den Ersatz des Schadens nach den Bestimmungen des EKHG. Der Unterschied zwischen dem Schwarzfahrer nach § 6 EKHG und dem unbefugt Beförderten gem § 3 Z 1 und Z 2 EKHG ist der fehlende Herrschaftswillen des Letzteren. • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³ § 6 EKHG Rz 3 mwN.]