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Neu Dokument-ID: 1143779

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.11.1 Rechtslage

Unwirksame Kündigungen

Nach Art 4 Abs 1 der Betriebsübergangs-Richtlinie sind Kündigungen, deren Grund der Betriebsübergang ist, verboten. Auch wenn das AVRAG kein entsprechendes Kündigungsverbot kennt, hat der OGH ein solches anerkannt. Nach der Rsp des OGH • [Fußnote: OGH 27.1.2000, 8 ObS 219/99k.]  sind Kündigungen, deren tragender Grund der Betriebsübergang ist, wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Nichtigkeit ist aber nur eine relative, dh der Arbeitnehmer muss sich auf sie berufen und auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsvertrages klagen. • [Fußnote: OGH 11.11.1998, 9 ObA 240/98d.]  Macht er das nicht oder nicht zeitgerecht, endet der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer muss sich auf den Fortsetzungsanspruch ohne unnötigen Aufschub berufen. In diesem Zusammenhang sind das Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers auf der einen Seite und mögliche Hindernisse, die der Erhebung des Fortsetzungsanspruchs durch den Arbeitnehmer entgegenstehen, zB fehlende Kenntnis vom Betriebsübergang, auf der anderen Seite relevant. • [Fußnote: OGH 11.10.2001, 8 ObA 190/01a.] 

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