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Dokument-ID: 629670
11.4 Art der Abgeltung
Die Ansprüche für Verdienstentgang, die vermehrten Bedürfnisse und für Unterhalt werden gem § 14 Abs 1 EKHG in einer Geldrente abgegolten. Schäden, die in der Vergangenheit bereits eingetreten sind, werden durch einen Kapitalbetrag abgegolten. Die Rente ist monatlich im Vorhinein zu zahlen. • [Fußnote: § 14 Abs 2 EKHG.]