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Dokument-ID: 868137
2.6 Erlöschen des Ersatzanspruchs
Als Ausgleich für die strenge Haftung normiert § 970b eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige, die dem Gastwirt die Prüfung des Haftungsfalles erleichtern und es ihm ermöglichen soll, rasch zu reagieren. Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt gem § 970b ABGB, wenn der Geschädigte nach erlangter Kenntnis vom Schaden dem Wirt nicht ohne Verzug die Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Wirt zur Aufbewahrung übernommen waren.