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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.3 Rechtfertigung durch berechtigtes Interesse an der Mitteilung

§ 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB legt eine Ausnahme von der Verantwortung für Kreditschädigung fest, indem für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht positiv kennt, keine Haftung besteht, wenn er oder der Empfänger an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Damit setzt die Ersatzpflicht ein Wissen von der Unwahrheit voraus.

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