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Dokument-ID: 738471
2.2.1 Begriffsdefinition
Wie die Ehre, so ist auch der wirtschaftliche Ruf einer Person ein absolutes Recht. • [Fußnote: ÖBl 1992, 136 uva.] Der wirtschaftliche Ruf genießt als absolutes Recht nicht nur Schutz gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern auch gegen wertende Herabsetzungen, die verletzten wollen. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 7.]