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David Spahija - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Judikatur zum sexuellen Missbrauch

OGH 15.10.1992, 8 Ob 615/92

§§ 1328 ABGB

Gem § 1328 ABGB hat derjenige, der eine Frauensperson durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohungen oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ihr den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen (§ 1328 aF). Durch das GeSchG wurde § 1328 geschlechtsneutral gefasst und erstreckt sich im Gegensatz zu § 1328 aF, der von der „Frauensperson“ sprach, gleichermaßen auf Kinder, Frauen und Männer. Auch die Definition der Tathandlung wurde wesentlich erweitert und erfasst nun den geschlechtlichen Missbrauch. Dieser kann sowohl durch Geschlechtsverkehr ieS („Beiwohnung“) als auch durch sonstige geschlechtliche Handlungen erfolgen. Erfasst sind auch sexuelle Übergriffe zwischen Ehegatten.

Der Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses erfordert den Einsatz einer wenn auch nur tatsächlichen Überlegenheit der Stellung des Mannes als Mittel, maßgebenden Einfluss auf den Entschluss der Frau auszuüben. Missbrauch bedeutet nicht, dass der Frau für den Fall ihrer Weigerung auch Nachteile in Aussicht gestellt werden müssten; der Einsatz der überlegenen Stellung des Mannes kann sich schon im Herausstellen der Autorität, im Aufgreifen der Ergebenheit oder der psychischen Unterwerfung der Abhängigen erschöpfen. Der Mann muss sich aber der Wirkungen seiner Stellung auf die Frau bewusst sein und es muss die Abhängigkeit ein Beweggrund für die Frau zur Hingabe gewesen sein (Steffen in BGB-RGRK12, Rz 6 zu § 825 BGB). Der Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses liegt also vor, wenn der Täter die rechtliche oder tatsächliche Abhängigkeit, in welcher sich die Frau ihm gegenüber befindet, benutzt, um sie sich willfährig zu machen. Die Abhängigkeit muss einen Beweggrund für die Frau gebildet haben, und der Täter muss sich der auf seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegenheit beruhenden Beschränkung der Willensfreiheit bewusst gewesen sein (Soergel-Zeuner/Hönn11, § 825 BGB Rz 5).

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