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Dokument-ID: 481294
1.2.2 Abgrenzung § 1318 ABGB und § 1319 ABGB
Wasseraustritt wegen Rohrbruch ist kein Einsturz gem § 1319 ABGB
Bei einem Wasseraustritt infolge Rohrgebrechens der Wasserleitung in der Außen-/Feuermauer eines Hauses kann nicht von einem „Einsturz oder (einer) Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werks“ gesprochen werden. In einem solchen Fall ist § 1318 ABGB und nicht § 1319 ABGB anzuwenden. • [Fußnote: OGH 21.12.2011, 7 Ob 193/11z.]